Ungenügendes Gegengewicht
Der Plan, das Problem mit Lebendgewicht zu lösen, ging leider nicht ganz auf. Im...
Und was schaust du?
Ordentlich Druck auf Restaurant-Aquarium
Wenn das mal nicht die Konsequenz von Heerscharen kleiner klopfender Kinderhände...
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Zum Auftakt des diesjährigen Star-Wars-Teils legen sich diese beiden Jungs mächt...
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Nur nicht das Handy loslassen!
Erst später wird sie wohl begreifen, dass sie ihre schützende an die Wurzel des ...
Nochwas Teil 2: Niemand von uns weiß, ob der Fahrer bzw. Führer des Wagens auch der Halter ist. Ist er nicht der Halter, sondern lediglich der "Führer" dann kann auch noch § 18 I 2 greifen, sodass das Verschulden eben doch eine Rolle spielt. "Nach § 18 I 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist (gesetzliche Vermutung, § 292 ZPO). Dies muss der Fahrer beweisen (anspruchshindernde Einwendung) – entsprechend § 276 II BGB. Er muss also nach § 276 II BGB beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Fahrer kann sich demnach leichter entlasten als der Halter, dem eine Entlastung nur gelingt, wenn er höhere Gewalt oder im Fall des § 17 StVG ein unabwendbares Ereignis beweisen kann.
Nochmal zum Thema § 7StVG und kein Spielraum. Es gibt anscheinend doch Ausnahme-Fälle, die zu keiner Haftung des Fahrers bei einem Unfall mit einem Fußgänger führen und folglich einen Schadensersatzanspruch vollkommen ausschließen. Autofahrer grundsätzlich immer mitschuldig bei Unfällen | Recht | Haufe
Ok, sehe gerade, dass das StVG 2002 (ups) geändert wurde und dass das Haftungsausschluss-Merkmal des "unabwendbaren Ereignisses" durch das Merkmal der "höheren Gewalt" ersetzt wurde bzw. letzteres mittlerweile nur noch bei Unfällen mit zwei Autos gilt, sodass hier Anspruch auf Schadensersatz der Geschädigten besteht. Asche auf mein Haupt. Strafrechtlich ist der Fahrer jedoch nicht zu belangen (keine Fahrlässigkeit, sofern Richtgeschwindigkeit eingehalten).
Klar muss sich die Göre ihre "Dummheit" in Form eines Mitverschuldens anrechnen lassen! In dem konkreten Fall greift ganz klar § 9 StVG iVm. § 254BGB ;)
Ist das Ironie? Ansonsten muss ich dir leider attestieren, dass du vom deutschen Straf- bzw. Verkehrsrecht oder Zivilrecht (Schmerzensgeld) Null Ahnung hast. Sofern der Fahrer die Höchstgeschwindigkeit (sehe kein 30iger Schild) nicht überschritten hat, trifft ihn nach juristischen Maßstäben in diesem konkreten Fall keinerlei Schuld. Die dumme Plunsel läuft zwischen geparkten Autos mit Handy in der Hand einfach auf die Strasse. 100% Eigenverschulden.
Was halt richtig lustig ist, ist, dass er sie gar nicht erwischt hätte, wenn er einfach grade aus weitergefahren wäre. Erst durch das nach Linksziehen bzw. vermeintliche Ausweichen erwischt er sie überhaupt noch. (s. Standbild bei Sekunde 15).
10 Katzen...forever alone!